Schulmail vom 18.03.2022

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Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat der Deutsche Bundestag über eine wichtige Änderung des Infektionsschutzgesetzes entschieden. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben, über die ich Sie hiermit aktuell informieren möchte.

Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:

1. Maskenpflicht in den Schulen 

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken.

Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.

Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

2. Fortsetzung schulischer Testungen

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.

Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.

Bestellungen von Antigen-Schnelltests über das Bestellportal

Bestellungen von weiteren Antigen-Schnelltests über das Ihnen bekannte Bestellportal sind bis zum 1. April 2022 grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings bitten wir Sie nachdrücklich, nur noch dann weitere Tests zu bestellen, wenn Sie diese für die Testungen bis zum letzten Schultag vor den Osterferien benötigen. Ansonsten bitten wir Sie, Ihre vorhandenen Bestände zu verbrauchen bzw. zu reduzieren.

Werden an Ihrer Schule in den Osterferien Ferienangebote durchgeführt, so können die vorhandene Bestände an Antigen-Schnelltests für Testungen im Rahmen dieser Angebote eingesetzt werden.

Sollten nach den Osterferien in Ihrer Schule noch Restbestände an Antigen-Schnelltests vorhanden sein, bitten wir Sie, diese bis auf Weiteres sachgerecht zu lagern.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Schulmail vom 17.02.2022

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Sehr geehrte Schulleitungen,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Corona-Pandemie stellt Ihre Schulen weiterhin vor Herausforderungen. Zusätzlich zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts in Pandemiezeiten stellen insbesondere die Maßnahmen zum Infektionsschutz für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen nun schon seit langer Zeit eine große und andauernde Belastung dar.

Ganz besonders groß ist die Belastung aber gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien.

Wie Sie wissen, musste das über viele Monate erfolgreich umgesetzte Lolli-Test-Verfahren mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar sehr kurzfristig verändert werden. Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung bei der Test-Auswertung in Folge der neuen Bundestestverordnung (CoronavirusTestVO) sowie aufgrund von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Im Ergebnis hat diese Veränderung jedoch in vielen Familien zu großen Unsicherheiten im Falle eines positiven PCR-Pooltests geführt.

Als Reaktion auf diese objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte ich Sie heute gerne über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:

1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten

Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Wir haben daher Vorsorge getroffen, um die mit der Pool-Testung verbundenen Unsicherheiten nun zu beenden. Konkret bedeutet dies, dass wir zum Ende des Monats Februar das Testsystem an den Grund- und Primusschulen umstellen werden. Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Ihre Bestellmengen bitte ich Sie entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen.

Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen – wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.

Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die Grundschulen an die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern verteilt. Über den genauen Ablauf werden die Grundschulen zeitnah und gesondert mittels mehrsprachiger Schriftsätze informiert. Ein Formular für die elterliche Versicherung der ordnungsgemäßen Testung wird im Bildungsportal zum Download bereitgestellt.

Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin gewährleistet. Dieser gilt vor allem auch für die Lehrkräfte, die zu über 95 Prozent über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Insgesamt kann der Präsenzunterricht mit diesen Maßnahmen verantwortungsvoll aufrechterhalten und weitere negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abgewendet werden.

3. Testverfahren an Förderschulen

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar, bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen. Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigen Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest vorgelegt werden.

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Kolleginnen und Kollegen.

ich möchte mich bei Ihnen allen für Ihr großes Engagement für unsere Schülerinnen und Schüler sowie die große Solidarität unter den Lehrkräften und Beschäftigen aber auch unter den Schülerinnen und Schülern bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Unterrichtsausfall für den 17.02.2022 angeordnet!

Liebe Eltern,

laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums 
vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis 
erwartet:

verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen;
in Hochlagen Orkanböen.

Auf Grundlage des Erlasses „Regelungen zum Unterrichtsausfall und 
anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen 
Wetter-Ereignissen“ vom 13.03.2021 wird ein landesweiter 
Unterrichtsausfall für den 17.02.2022 angeordnet.“

Mit freundlichen Grüßen

A. Lengsfeld (Rektor)

Schulmail vom 02.02.2022

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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

von den aktuell enorm steigenden Infektionszahlen sind natürlich auch unsere Schulen betroffen, wenn auch unterschiedlich stark. Unser vorrangiges Ziel ist es, für möglichst alle Schülerinnen und Schüler, die nicht von einer Infektion oder Quarantänemaßnahme betroffen sind, ein möglichst hohes Maß an Präsenzunterricht sicherzustellen. Schulen, die von einer akuten Infektionswelle besonders stark betroffen sind, können dies nicht durchgehend gewährleisten. Unsere Schulen haben bereits sehr gute und erprobte Konzepte, ihren Unterrichtsbetrieb flexibel und verantwortungsvoll im Sinne der Kinder und deren Familien an akute Ausnahmesituationen anzupassen. Um den mehrfach geäußerten Wunsch nach größerer Rechtssicherheit nachzukommen, möchte ich Ihnen mit dieser SchulMail einige klarstellende und ergänzende Hinweise für eine stärker flexibel gestaltbare Unterrichtsorganisation geben.  

I. Zusätzliche Handlungsspielräume und Hinweise zur Unterrichtsorganisation 

Den Schulleitungen ist es möglich, im Falle personeller Engpässe aufgrund der pandemischen Entwicklung nach eigenem Ermessen Entscheidungen über die Unterrichtsgestaltung zu treffen. Anpassungen sind der Schulaufsicht anzuzeigen.

So viel Präsenzunterricht in der Schule wie möglich ist nach wie vor unser oberster Ziel. In besonderen Ausnahmesituationen sind die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten – unter Beachtung der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Distanzunterrichtverordnung – zu nutzen. Sämtliche Einschränkungen sind deshalb so gering wie möglich zu halten und schnellstmöglich wieder aufzuheben. Insbesondere folgende schulspezifische Anpassungen des Unterrichtsbetriebes sind möglich und zulässig: 

  • Vorübergehende Anpassung bzw. Reduzierung von Angeboten der äußeren Differenzierung und Anpassung des zeitlichen Umfangs der Ganztags- und Betreuungsangebote in Absprache mit den Trägern dieser Angebote.
  • Vorübergehende, auf ein zeitliches Mindestmaß begrenzte, Unterschreitung der vorgeschriebenen Wochenstundenzahl in einzelnen, möglichst nicht prüfungsrelevanten Fächern zentraler Prüfungsverfahren. 
  • Nutzung der gemäß den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. den zugehörigen Verwaltungsvorschriften bestehenden Möglichkeiten zur Verschiebung oder Reduzierung von schriftlichen Leistungsüberprüfungen. So werden beispielsweise in den Hauptschulen, Realschulen, Gesamt- und Sekundarschulen sowie in den Gymnasien in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 häufig fünf Klassenarbeiten geschrieben, davon drei im zweiten Schulhalbjahr, hier z.B. kann eine Reduzierung auf 4 Klassenarbeiten erfolgen. 
  • Sollte in besonderen Ausnahmefällen und nach Ausschöpfen aller weiteren Möglichkeiten, Präsenzunterricht für einzelne Lerngruppen oder Jahrgangsstufen vorübergehend nicht angeboten werden können, kann eine zeitlich eng befristete Einrichtung von Distanzunterricht für diese Gruppen unumgänglich sein. Dabei ist der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, der gymnasialen Oberstufe und der Abschlussklassen mit bevorstehenden Prüfungen sicherzustellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, an die Abschlüsse und Berechtigungen bzw. Qualifikationen für Übergänge vergeben werden. 

 Bei Anpassungen in den Schulen des Gemeinsamen Lernens und in den Förderschulen ist die Einrichtung einer pädagogischen Betreuung für Schülerinnen und Schüler insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung erforderlich. Die Regelungen zum Einsatz von Schulbegleitung im häuslichen Umfeld bei Distanzunterricht gelten weiterhin.
Die Schulkonferenz ist vor Umsetzung der Entscheidungen angemessen einzubinden, über die getroffenen Entscheidungen ist die Schulaufsicht zu informieren.

Mit Blick auf die am Ende des Schuljahres stattfindenden zentralen Prüfungen möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass das Ministerium für Schule und Bildung alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit – wie im vergangenen Jahr – die Schülerinnen und Schüler unter fairen Bedingungen und ohne Qualitätseinbußen den angestrebten Abschluss erreichen können. Für die Zentralen Prüfungen 10 gilt wie im Jahr 2021, dass die fachlichen Vorgaben partiell konkretisiert werden und zusätzliche Auswahlmöglichkeiten für Lehrkräfte bzw. Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden.

Die Kultusministerkonferenz hat bereits zu Beginn dieses Jahres bekräftigt, dass die Abschlüsse und Abschlussprüfungen 2022 denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind. Die Länder haben sich zu einer gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.

Für das Abitur bedeutet dies, dass Anpassungen – wie zum Beispiel das Angebot einer erweiterten Aufgabenauswahl – analog zu dem erfolgreichen Durchgang 2021 erneut vorgenommen werden. Die Einzelheiten finden Sie unter den bereits Ihnen bekannten Informationen auf der Seite „Standardsicherung“.
An den Berufskollegs sind hinsichtlich eines möglichst großen Umfangs an Präsenzunterricht besondere pädagogische Bedarfe und die anstehenden Prüfungen in den Blick zu nehmen. Zur Unterrichtsorganisation verweise ich auf die im Erlass vom 1. Juli 2021 angezeigten Anwendungsfälle sowie die Distanzunterrichtverordnung.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt im Bildungsportal zur Unterstützung der Schulen die bereits bekannten pädagogischen und didaktischen Materialien zur Verfügung. Auch die beispielhaften Konzepte von Schulen aller Schulformen und –stufen können bei der Gestaltung und Organisation des Unterrichts wertvolle Hinweise bieten.

II. Hinweise zu KAoA

1. Allgemein

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist – trotz der angespannten Situation an den Schulen – soweit möglich – auch weiterhin umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung sind zahlreiche Flexibilisierungsmöglichkeiten geschaffen worden, die in Abhängigkeit der Entwicklung des Pandemiegeschehens genutzt werden sollen.

Alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie finden Sie in der FAQ zu KAoA.

2. Umsetzung von Schülerbetriebspraktika 

Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler haben während des Schülerbetriebspraktikums die Verpflichtung, täglich einen Testnachweis über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test vorzulegen (Infektionsschutzgesetz § 28b).

Neben der Möglichkeit der Bürgertestung sollen den Schülerinnen und Schülern durch die Schulen folgende Optionen eröffnet werden, für die sich die Schulen auskömmlich mit Antigen-Schnelltests versorgen können (Sicherstellung von nach derzeitigem Stand zwei zusätzlichen Tests je Woche und Person):

Schulen sollen den nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, bei denen die Betriebe eine Teilnahme an den täglichen betriebsinternen Testungen anbieten, aber nicht die Kosten für die Test-Kits übernehmen, eine ausreichende Anzahl an Test-Kits bereitstellen, damit eine Testung im Betrieb stattfinden kann.

Schulen sollen den nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum absolvieren, die Möglichkeit einer täglichen Testung während der Praktikumsdauer anbieten.

Zudem und anlässlich zahlreicher Anfragen möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie auf einen komprimierten und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellten Überblick über die geltenden Test- und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Die Informationen werden am morgigen Vormittag bereitgestellt. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter

25.01.2022 Anpassung PCR-Lolli-Testverfahren!

https://www.land.nrw/pressemitteilung/lolli-pcr-testverfahren-grundschulen-wird-veraendert

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>25.01.2022

Sehr geehrte Schulleitungen, liebe Kolleginnen und Kollegen,

die „Omikron-Welle“ hat das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch unsere Schulen erreicht. Die landesweit hohen Inzidenzzahlen sowie hohe Positivraten bei den Lolli-Testungen (aktuell > 20 Prozent Pool-Positivrate) spiegeln dies wider.

Aufgrund des deutschlandweiten und stetig ansteigenden Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter Testkapazitäten in den Laboren wurde am gestrigen Tag auf Ebene der Regierungschefinnen und –chefs der Länder zusammen mit dem Bundeskanzler eine Priorisierung von PCR-Testungen und eine Konzentration von PCR-Tests vor allem auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, beschlossen, die eine Gewährleistung ausreichender Testkapazitäten für diese Personengruppen vorsieht.

Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie Einzeltestungen) pro Woche bindet.

Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0)

Es bleibt weiterhin das oberste Ziel, auch unter diesen schwierigen Bedingungen gerade unsere jüngsten Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht zu halten – und gleichzeitig bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten. Aufgrund begrenzter PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron“-Welle nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben. Um dies in der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:

1. Förderschulen

  • Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt, bleibt das am 10. Januar 2022 eingeführte optimierte Lolli-Testsystem in seiner jetzigen Form erhalten. Grund dafür ist die strukturell höhere Vulnerabilität dieser Schülergruppe. Darüber hinaus ist diese Testmethode für diese Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Anwendbarkeit ganz besonders geeignet.

2. Grund- und Primusschulen: 

  • Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen. Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
  • Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
  • Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

 3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:

  • Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 24. und 25. Januar 2022 im Lolli-Testsystem getestet wurden und einem positiven Pool angehören, wird keine Poolauflösung durch PCR-Test mehr erfolgen.
  • Diese Schülerinnen und Schüler führen am Mittwoch, den 26. Januar vor Unterrichtsbeginn in der Schule einen Antigenschnelltest durch und nehmen bei negativem Schnelltestergebnis wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Alle Gruppen, für die am Mittwoch eine Pooltestung vorgesehen ist, nehmen an dieser zusätzlich wie gewohnt teil.
  • Für die Schülerinnen und Schüler mit positivem Antigenschnelltestergebnis gilt die oben beschriebene Pflicht zur häuslichen Isolation sowie Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems.

4. Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:

Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen Schülerinnen und Schüler werden über ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert, ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.

5. Nachbestellung von Antigenschnelltests:

Antigenschnelltests wurden in ausreichendem Maße – auch für die am Lolli-Testverfahren teilnehmenden Schulen – beschafft. Bitte stellen Sie eine Versorgung Ihrer Schule dahingehend sicher, dass der ohnehin vorzuhaltende Vorrat von 3 Antigenschnelltests pro Schülerin und Schüler und aller Beschäftigten Ihrer Schule auf insgesamt 6 Tests erhöht wird.

Bestellungen erfolgen über das Ihnen bekannte Bestellportal http://www.cosmo.nrw.de/. Die maximalen Bestellmengen wurden dahingehend angepasst, dass Sie einen Vorrat für insgesamt 6 Testungen anlegen können. Die Auslieferung erfolgt innerhalb von ca. 4 Werktagen nach Bestellung. Hinweise zum Bestellsystem finden Sie unter: https://schulverwaltungsinfos.nrw.de/untstat/wiki/index.php?title=Bestellverfahren_f%C3%BCr_Corona-Schnelltests.

Schulen, die für die laufende Kalenderwoche 04 bereits bestellt haben, können in dieser Woche einmalig eine zusätzliche Bestellung aufgeben. Bitte beachten Sie: Diese Änderung ist nur in der Kalenderwoche 04 wirksam.

Die erforderlichen Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.

Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation und die nötigen Anpassungen Ihren Schulalltag besonders belasten. Auch weiß ich um das ungute Gefühl, Kinder eines positiven Poolergebnisses am nächsten Morgen zunächst einmal in der Klasse mit einem Antigenschnelltest nach zu testen. Dennoch sorgt diese Methode schnell und pragmatisch für Sicherheit an den Schulen und einen kontinuierlichen Präsenzunterricht für unsere Kinder. Auch Eltern stehen vor neuen Herausforderungen im Alltag, denn sie müssen sich darauf einstellen, dass Kinder, die positiv mit einem Antigenschnelltest getestet werden, umgehend in der häuslichen Umgebung isoliert werden müssen. Wir bitten die Eltern, bei einem positiven Poolergebnis – wenn möglich – einen Bürgertest bei ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde, herzustellen. Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen. Ich bin überzeugt, dass wir durch die beschriebenen Maßnahmen die bestehenden Laborkapazitäten für das altersgerechte und sensitive Lolli-Testverfahren – trotz steigender Infektionszahlen – weiterhin aufrechterhalten und die Poolpositivrate senken können. Gleichzeitig bin ich sicher, dass es uns – Dank des enormen Einsatzes aller Beteiligten – auch in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie gelingen wird, allen Schülerinnen und Schülern der Grundschulen sowie der Förderschulen eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglichen zu können.

Ich danke Ihnen einmal mehr für Ihre engagierte und ausdauernde Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Appell des Krisenstabsleiters Martin Murrack zum Schulstart

Krisenstabsleiter Martin Murrack bittet die Eltern aller Schülerinnen und Schüler in Duisburg, diese vor dem Schulstart am kommenden Montag, 10. Januar, testen zu lassen

Auch wenn ab Montag in den Schulen wieder getestet wird, ist ein vorheriger Test sinnvoll, da es bereits zu Kontakten zwischen den Schülerinnen und Schülern – zum Beispiel im Schulbus oder im Klassenraum – kommt, bevor die Ergebnisse der Schultestungen vorliegen.