Schulmail vom 21.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des binnen kürzester Zeit wieder sehr deutlich ansteigenden Infektionsgeschehens hat die Landesregierung Ende der vergangenen Woche weitergehende und umfassende Maßnahmen für die Zeit bis zum 10. Januar 2021 auch für den Schulbereich getroffen. Wir sind uns sehr bewusst, dass die kurzfristig übermittelten Entscheidungen für die Schulen erneut eine große organisatorische Herausforderung dargestellt haben. Für diese Kurzfristigkeit bitte ich um Ihr Verständnis und danke Ihnen allen, dass Sie diese unmittelbar vorzunehmenden Veränderungen am Unterrichtsbetrieb trotz der schwierigen Rahmenbedingungen bestmöglich umgesetzt haben.

Wir alle hoffen, dass die Infektionszahlen durch die derzeitigen strengen Maßnahmen in allen Lebensbereichen spürbar reduziert werden können. Ob wir allerdings schon ab dem 11. Januar 2021 wieder landesweit in den Modus eines angepassten Schulbetriebs mit möglichst viel Präsenzunterricht zurückkehren können, muss sich Anfang Januar 2021 im Lichte des dann zu beobachtenden Infektionsgeschehens erweisen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen, am 5. Januar 2021 über das weitere Vorgehen zu beraten. Die Landesregierung wird auf der Grundlage dieser Beratungsergebnisse bis zum 7. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 ausgestaltet werden wird.

Diesen Entscheidungen können wir nicht vorgreifen. Dennoch besteht ein verständliches und berechtigtes Bedürfnis in den Schulen, frühestmöglich grundlegende Handlungsoptionen zu kennen, um sich bestmöglich vorbereiten zu können. Aus Sicht der Landesregierung kommen für die Zeit nach dem 10. Januar 2021 in Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen derzeit drei Szenarien in Betracht:

Stufe 1: Angepasster Schulbetrieb:

Es findet Präsenzunterricht unter Berücksichtigung der bekannten Vorgaben statt. Es gelten die Ihnen bekannten und strengen Hygieneregeln. In Einzelfällen können Schulleiterinnen und Schulleiter nach Maßgabe der Distanzlern-Verordnung (DistanzlernVO) Distanzunterricht nach Anzeige bei der Schulaufsicht dann einrichten, wenn anders das Angebot an Präsenzunterricht an der Schule nicht aufrechterhalten werden kann. Die Schulkonferenz ist über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Stufe 1+: Angepasster Schulbetrieb in Hotspots:

In Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz oberhalb von 200 können die örtlichen Ordnungsbehörden durch Allgemeinverfügung schulscharf Einschränkungen des Schulbetriebs anordnen, die u.a. zu einer Teilung von Klassen oder Kursen führen können und damit in der Regel parallel bzw. im Wechsel Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich machen. Die Jahrgangstufen 1 bis 7 und sämtliche Abschlussklassen (vgl. dazu die Anlage: Abschlussklassen) bleiben davon ausgenommen. Zudem können weitergehende Pflichten zum Tragen einer Alltagsmaske für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 während des Unterrichts sowie zu Zeiten des Offenen Ganztags vorgesehen oder der Sportunterricht eingeschränkt werden. Diese Allgemeinverfügungen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten vorgelegt und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales; das Ministerium für Schule und Bildung wird beteiligt. 

Stufe 2: Landesweit eingeschränkter Schulbetrieb:

Der Schulbetrieb wird landesweit eingeschränkt. Ziel ist es dabei, den Präsenzunterricht für die Klassen 1 bis 7 – wo immer möglich – sicherzustellen. Ab einschließlich Klasse 8 kann Distanzunterricht im Wechsel von Präsenz- und Distanzbetrieb mit Ausnahme der Abschlussklassen vorgesehen werden. Zudem kann eine generelle Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder eine Reduzierung von Sportunterricht und Förderangeboten notwendig werden. Bei einer besonders kritischen Infektionslage sind auch weitergehende Einschränkungen möglich. Für einen landesweit eingeschränkten Schulbetrieb bedarf es einer Grundsatzentscheidung der Landesregierung.

Zu diesen insgesamt drei Szenarien finden Sie als Anlage eine Grafik, die zentrale Voraussetzungen und Folgen noch einmal kurz und anschaulich darstellt. Die Leiterinnen und Leiter der Berufskollegs bitte ich, hier zusätzlich noch die Anlage BK zu beachten, die dieser SchulMail ebenfalls beigefügt ist.

Wann immer die Einrichtung von Distanzunterricht in Wechselmodellen erforderlich wird, gelten folgende allgemeine Vorgaben:

·         Der Distanzunterricht unterliegt den bekannten rechtlichen Vorgaben der Distanzlernverordnung. Die Schulleitung ist für die Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen eines organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Plans verantwortlich und zeigt diesen der Schulaufsicht an. Die Schulkonferenz ist über diesen Plan zu informieren.

·         Die Schulen setzen Wechselmodelle nach ihren Konzepten um. Dabei ist zu prüfen, wie der Wechsel der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe organisiert werden soll (A-und-B-Wochen, tageweise Wechsel der jeweils halbierten Lerngruppe etc.). Die Schulkonferenz ist zu informieren.

·         In Wechselmodellen sind die Anteile von Präsenz- und Distanzunterricht in etwa gleich groß. Es ist allen betroffenen Schülerinnen und Schülern im gleichen Ausmaß Zugang zu den Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.

·         In den Phasen des Distanzunterrichts ist die Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler möglichst sicherzustellen. Dabei soll die Schule die Eltern auf ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen. 

·         Die umfangreichen Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht geben wichtige Orientierungen, wie der Unterricht in Präsenz und auf Distanz didaktisch konzipiert werden kann; hier spielen vor allen Dingen Interaktion und Anlage der Lerneinheit eine entscheidende Rolle. (Handreichung allgemeinbildende Schulen: https://xn--broschren-v9a.nrw/fileadmin/Handreichung_zur_lernfoerderlichen_Verknuepfung/pdf/Handreichung-Distanzunterricht.pdf; Handreichung Berufskollegs: https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/distanzunterricht/handreichung_distanzunterricht_bb.pdf)

·         Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden. Insgesamt ist im Einzelfall zu prüfen, ob für Förderschulen mit ihren in der Regel deutlich kleineren Klassen eine Teilung der Lerngruppe (ab der Jahrgangstufe 8) nicht ohnehin entbehrlich ist.

Ebenfalls als Anlage zu dieser SchulMail ist eine Übersicht über das verfügbare Unterstützungsmaterial zum Distanzunterricht beigefügt.

Weitergehende Hinweise zum Ganztagsbetrieb und „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) finden Sie ebenfalls als Anlage.

Allgemeine Hinweise für den Schulbetrieb nach dem 10. Januar 2021:

Ich möchte Ihnen schon an dieser Stelle noch einige wenige allgemeine Hinweise für die Zeit unmittelbar nach den Weihnachtsferien geben:

·         Die Landesregierung stellt die notwendigen Mittel bereit, um alle Lehrkräfte und das sonstige Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mit FFP-2-Masken auszustatten. Die Verteilung wird über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierung tätig.

·         Die Festlegung der beweglichen Feiertage im Frühjahr (sog. Brauchtumstag) durch die Schulen bleibt unberührt.

·         Für die Durchführung der Anmeldungen an den weiterführenden Schulen nach dem 29. Januar 2021 bitte ich die betroffenen Schulen, schon jetzt erste Überlegungen für angepasste Konzepte anzustellen.

Ebenfalls für den Schulstart nach den Weihnachtsferien möchte ich noch eine herzliche Bitte an die Sie richten: Nutzen Sie, wo immer es geht, die Möglichkeiten eines gestaffelten Unterrichtsbeginns. Schulen leisten auf diese Weise in Corona-Zeiten einen wichtigen Beitrag zur Entzerrung von Schülerströmen und zur Infektionsreduktion im öffentlichen Nahverkehr. Sofern es um einen schulübergreifend gestaffelten Unterrichtsbeginn geht (externe Staffelung), muss der Schulträger eingebunden werden. 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen zum Unterrichtsgeschehen ab dem 11. Januar 2021 möglich sind, sollen diese gesammelten Informationen und insbesondere die drei beschriebenen Szenarien Sie dabei unterstützen, sich frühzeitig und vorausschauend mit den dann bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen zu können. Das Ministerium für Schule und Bildung wird unmittelbar nach der Sitzung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar 2021 die Ergebnisse schnellstmöglich auswerten und auf Sie zukommen.

Trotz aller Einschränkungen, die insbesondere in den letzten Tagen dieses Jahres gelten und damit ein Jahr voller Herausforderungen durch eine weltweite Pandemie beschließen, möchte ich meine guten Wünsche für die Weihnachtstage und einen hoffentlich geruhsamen Jahreswechsel noch einmal erneuern. Wir alle wünschen uns vermutlich nichts sehnlicher als eine schrittweise Rückkehr in einen „normalen“ Schulbetrieb. Bleiben Sie gesund! 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

FVN Homekick

Liebe Eltern, anbei ein paar sportliche Übungen.

Der FVN Homekick ist eine Möglichkeit, den Fußball auch in der aktuellen Situation als „sportliche Hausaufgabe“ durchzuführen. Die beigefügte PDF zeigt alle zehn Übungsbeschreibungen, die zu Hause oder im Garten durchgeführt werden können.  Die Schülerinnen und Schüler können bei einigen Aufgaben, je nach Leistungsstand, zwischen verschiedenen Leveln wählen, sodass der FVN Homekick von allen SuS absolviert werden kann, unabhängig ihrer Vorerfahrungen. Ein QR-Code führt zu einem Video, dass einige Anregungen und Ideen zur eigenen, kreativen Umsetzung der Aufgaben gibt. Auf unserer Homepage kann eine Urkunde downgeloadet werden. Hier können die geschafften Aufgaben angekreuzt werden. Der FVN Homekick richtet sich an SuS zwischen 7 und 13 Jahren. Für Kitakinder und Kinder der ersten Klasse gibt es einen eigenen FVN Homekick für SuS der Altersklasse 4-7 Jahre.

Abfrage Notbetreuung für den 7. und 8. Januar 2021

Liebe Eltern, 

„An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.“

Damit wir jetzt schon planen können, geben Sie uns bitte bis Donnerstag, 17.12.2020 (12 Uhr) eine Rückmeldung per Mail an die Adresse: 

ggs.lauenburgerallee@stadt-duisburg.de

ob Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Wir benötigen folgende Angaben: 

  1. Welcher Tag
  2. Zeitraum der Betreuung
  3. Name und Klasse

Mit freundlichen Grüßen 
A. Lengsfeld

Schulmail vom 13.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am heutigen Sonntag, den 13. Dezember 2020, haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einmal mehr ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Gerne möchte ich Sie unmittelbar über die Auswirkungen der heutigen Beschlusslage auf den Bereich Schule informieren.

Bereits am vergangenen Freitag hat die Landesregierung Maßnahmen auch für den Schulbereich beschlossen und Ihnen die Informationen hierzu unmittelbar mitgeteilt. Diese stimmen mit den heutigen Beschlüssen überein.

Es gelten folgende Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020, unverändert:

·         Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt. Für die Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.

·         Ab Klasse 8 erfolgt der Unterricht grundsätzlich in Distanz. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit einem besonderen Betreuungsbedarf werden auch in den Jahrgangsstufen 8 und darüber ein Angebot für den Unterricht in Präsenz in ihren Schulen erhalten.

·         An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Zu den jeweiligen weiteren Vorgaben und Hinweisen für den Schulbetrieb verweise ich auf die weitergehenden Erläuterungen aus meiner SchulMail vom vergangenen Freitag.

Hierbei sind wir uns der großen Herausforderungen sehr bewusst, mit denen die Schulen seit Monaten konfrontiert sind. Und auch die Kritik an sehr kurzfristig übersandten SchulMails prallt nicht an uns ab. Aber immer wieder in dieser Pandemie konnten wir bestimmte Entwicklungen nicht verlässlich genug und so frühzeitig vorhersagen, um rechtszeitig alle Beteiligten einzubinden. Ich bitte dafür sehr herzlich um Ihr Verständnis. An dieser Stelle möchte ich Sie auch noch einmal eindringlich bitten, die Ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume bei der Gestaltung des Präsenzunterrichtes sowie des Distanzlernens nach Ihrem eigenen Ermessen bestmöglich zu nutzen.

Für das bisher Geleistete, Ihren weiterhin großen Einsatz und Ihr Engagement bei der bestmöglichen Bewältigung dieser Herausforderungen möchten wir Ihnen an dieser Stelle nochmals herzlich danken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Schulmail vom 11.12.2020

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

sicherlich haben Sie alle in den zurückliegenden Tagen die Entwicklung der Infektionszahlen verfolgt. Bislang ist es nicht nachhaltig gelungen, die zweite Welle der Corona-Infektionen zu brechen. Daher müssen weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Und wir müssen neben den jetzt betroffenen Bereichen, vor allem Gastronomie, Kultur, Tourismus und der Wirtschaft insgesamt, weitere Bereiche des öffentlichen Lebens für Maßnahmen des Infektionsschutzes in den Blick nehmen.

Bislang haben unsere Schulen mit viel Disziplin und strengen Hygienekonzepten in ganz hohem Maße Präsenzunterricht anbieten können. Alle Zahlen, die wir mit Ihrer Hilfe wöchentlich erheben, belegen dies. Schulen sind keine „Hotspots“. Für dieses Engagement möchte ich an dieser Stelle, gemeinsam mit Frau Ministerin Gebauer, nochmals danke sagen. Wir sind unserem Auftrag, auch in der Krise für Bildungschancen und für Bildungsgerechtigkeit zu sorgen, in beeindruckender Weise nachgekommen.

Wir haben darüber hinaus in den letzten Tagen alle Anstrengungen unternommen, für solche Regionen, die von besonders hohen Inzidenzwerten betroffen sind (Werte oberhalb von 200), im direkten Gespräch gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden Lösungen zu entwickeln. Und wir haben uns frühzeitig entschieden, schon ab dem vierten Adventswochenende bis zum Beginn der Weihnachtsferien den Unterricht ruhen zu lassen.

Gleichwohl müssen wir jetzt feststellen, dass sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insgesamt noch nicht als ausreichend erwiesen haben. Dies ist der Grund, warum die bisherigen Regelungen im Rahmen eines Lockdowns vorübergehend auszuweiten sind. Mit weiteren Kontakteinschränkungen und Einschnitten auch bei Wirtschaft und Handel sowie im privaten Umfeld muss die Anzahl der Neuinfektionen deutlich gesenkt werden. Und auch die Schulen sollen sich jetzt an dieser Strategie der konsequenten Kontaktreduktion mit angemessenen Maßnahmen beteiligen. Diese sind eingebettet in eine Gesamtstrategie für die kommenden Wochen.

Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.

Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.

In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.

Ich möchte Sie herzlich bitten, alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich mit den notwendigen Informationen zu versorgen.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2020.

Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche sinngemäß anzuwenden.

Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.

Für den Fall, dass Sie in der kommenden Woche Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt haben, möchte ich Sie bitten, im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Ich bitte noch einmal um Verständnis für diese kurzfristige Entscheidung. Sie ist der anhaltend problematischen Infektionslage geschuldet und erfolgt im Interesse einer länderübergreifenden Vorgehensweise. Sie haben in den letzten Monaten unter besonderen Bedingungen eine wichtige und wertvolle Arbeit geleistet; dies will ich an dieser Stelle nochmals deutlich hervorheben. Bitte nutzen Sie bei der Gestaltung des Präsenzunterrichtes sowie des Distanzlernens die Spielräume, die Ihnen zur Verfügung stehen. 

Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr 2021! Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Nikolaus

Der Nikolaus hat unsere Schule besucht. Leider haben wir ihn nicht gesehen, aber er hat für jede Klasse einen Sack mit Geschenken da gelassen.

*Lieben Dank an den Förderverein*

Schulmail des MSB vom 30.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Bundeskanzlerin hat gemeinsam mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am vergangenen Mittwoch, den 25. November 2020, weitere Beschlüsse zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie gefasst. Wie mit der letzten SchulMail bereits angekündigt, möchte ich Sie heute über diese Beschlüsse, soweit sie Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben, kurz informieren. Zudem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass wir zur Unterstützung Ihrer Arbeit alle geltenden Regelungen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten aktualisiert und in einer komprimierten und konsolidierten Fassung erneut und unter Berücksichtigung der Beschlüsse vom vergangenen Mittwoch zusammengestellt haben. Sie finden diese Information ab sofort auf dem Schulportal NRW unter folgendem Link unter Downloads:

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

Dabei weise ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den dort hinterlegten Punkten fast ausschließlich um die Aufbereitung bereits bekannter und praktizierter Verfahren und Regelungen handelt.

Zum Schulbetrieb haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erneut bekräftigt, dass die Aufrechthaltung eines Präsenzbetriebs an unseren Schulen „höchste Bedeutung“ hat. Die Schülerinnen und Schüler brauchen Ihre Lehrkräfte und sie brauchen deren Ansprache als Lern- und Lebensbegleiter. Die beschlossenen Maßnahmen sind auf dieses Ziel ausgerichtet. Danach bleibt der Präsenzunterricht die erste Wahl. Unsere Schulen in Nordrhein-Westfalen sind darauf auf der Grundlage bereits bestehender Vorgaben und Unterstützungsmaßnahmen und dank Ihres Engagements vor Ort gut vorbereitet.   

Wir können feststellen, dass in Nordrhein-Westfalen die Mehrzahl der in der letzten Woche am Mittwoch gefassten Beschlüsse bereits umgesetzt ist. Wir haben aufgrund der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) schon seit Wochen eine allgemeine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen und eine eingeschränkte Maskenpflicht in der Primarstufe. Wir haben einen vorgezogenen Beginn der Weihnachtsferien, da die beiden Werktage nach dem 4. Adventssonntag unterrichtsfrei sind (vgl. SchulMail vom 23. November 2020). Und wir haben die Möglichkeit eines entzerrten Unterrichtsbeginns in den Morgenstunden; der verfügbare Korridor wird jetzt um jeweils 30 Minuten erweitert auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr. In der Regel eignet sich ein früherer Unterrichtsbeginn für ältere Schülerinnen und Schüler und vor allem im Bereich der Beruflichen Bildung. 

Auch hinsichtlich des sogenannten Wechsel- oder Hybridunterrichts, der im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs aufgeführt ist, ergeben sich für die Schulen in Nordrhein-Westfalen keine unmittelbaren Veränderungen. Wenn das Pandemiegeschehen an einer konkreten Schule dazu führt, dass Präsenzunterricht nicht mehr in ausreichendem Maß erteilt werden kann, richtet die Schulleitung Distanzunterricht ein. Dabei kommen – mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge – vorrangig ältere Schülerinnen und Schüler in Betracht. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Distanzlern-Verordnung. Modelle eines stadt- oder kreisweiten Wechselunterrichts, unabhängig vom Infektionsgeschehen an der einzelnen Schule, sind damit nicht vereinbar und auch nicht erforderlich. Sie kommen nur schulspezifisch in Betracht.  

Nach dem Beschluss vom vergangenen Mittwoch sollen vermehrt Antigen-Schnelltests zum Einsatz kommen. Über die hierzu erforderlichen Entscheidungs- und Handlungskriterien werde ich Sie nach Abstimmung mit dem dafür zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schnellstmöglich und gesondert informieren. 

Hoffen wir, dass es mit all unseren Maßnahmen und gemeinsamen Anstrengungen gelingt, die Pandemie nachhaltig einzudämmen und so die Gesundheitsversorgung weiterhin stabil und funktionsfähig zu halten. Uns allen wird dabei, beruflich wie privat, viel abverlangt. Ein wichtiges und ermunterndes Signal ist aktuell die hoffentlich baldige Verfügbarkeit eines Impfstoffes. Die Arbeiten an einer bundesweiten Impfstrategie und entsprechende Vorbereitungen zur Umsetzung in Nordrhein-Westfalen laufen auf Hochtouren. Selbstverständlich werden wir Sie auch darüber rechtzeitig und umfassend informieren.

Herzliche Grüße und ganz vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihr großes Engagement.

Ihr

Mathias Richter

Schulmail vom 23.11.2020

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachfolgend möchte ich Ihnen einige wenige Informationen zum weiteren Schulbetrieb in Corona-Zeiten übermitteln:

Unterrichtsfreie Tage am 21. und 22. Dezember 2020

Die Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den 23. Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in dieser Woche demnach zwei Unterrichtstage.

In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten. 

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.

Die längerfristigen Pläne von Schulen für die Termine von Klausuren und der Jahresrhythmus der Weiterbildungskollegs bedingen einige Ausnahmen:

Klausuren in der gymnasialen Oberstufe und im Berufskolleg

Falls die Schulen mit gymnasialer Oberstufe und die beruflichen Gymnasien ihre für den 21. oder 22. Dezember 2020 geplanten Klausuren oder mündlichen Prüfungen als Ersatz für Klausuren nicht problemlos verschieben können, kann es trotz Unterrichtsfrei bei diesen Terminen verbleiben. 

Dies gilt gleichermaßen für Klassenarbeiten und Klausuren der Abschlussjahrgänge von Bildungsgängen des Berufskollegs mit Blick auf die Zulassung zu den dezentralen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder eines Berufsabschlusses nach Landesrecht.

Weiterbildungskollegs

An den Weiterbildungskollegs finden die im Dezember 2020 vorgesehenen Prüfungsverfahren einschließlich der Zeugnisausgabe unverändert statt. Ebenso können für Studierende des fünften Semesters für den 21. und 22. Dezember 2020 vorgesehene Klausuren stattfinden, falls sie sich nicht problemlos verschieben lassen.

Unterrichtung der Schulträger und der Ausbildungsbetriebe

Bitte unterrichten Sie die Schulträger, falls an Ihrer Schule am 21. und 22. Dezember 2020 ein Schulbetrieb stattfindet.

Die Ausbildungsbetriebe sind durch die Berufskollegs über die unterrichtsfreien Tage und zugleich darüber zu informieren, dass sie Möglichkeiten bieten werden, den ausgefallenen Unterricht zu kompensieren.

Notbetreuung

Die beiden unterrichtsfreien Tage sind keine dienstfreien Tage für die Lehrerinnen und Lehrer sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die Schulen haben demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 nachzukommen.

Daher findet an diesen Tagen in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der Schule beantragen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, steht Ihnen hierfür ein Formular unter Downloads zur Verfügung.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

Hierbei sollten Sie die Eltern bitten, die Anträge frühzeitig zu stellen, um Ihnen Planungssicherheit zu geben.

Die Notbetreuung wird von Lehrkräften geleistet. Sofern die Notbetreuung den offenen Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst, werden die Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen. Bitte beteiligen Sie rechtzeitig den Schulträger und die Träger der Ganztags- und Betreuungsangebote.

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst diesen Zeitrahmen.

Die Schülerinnen und Schüler in den Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe wird eine Teilnehmerliste geführt.

Schulen mit nur wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.

Informationen zum weiteren Vorgehen

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sowie die Bundeskanzlerin werden im Rahmen ihrer nächsten Konferenz am 25. November 2020 unter anderem über den Schulbetrieb in den Ländern in den kommenden Wochen und Monaten beraten. Zielsetzung der Beratungen ist ein weiterhin möglichst einheitliches und abgestimmtes Vorgehen für den Schulbetrieb in den Ländern im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens. Soweit sich aus entsprechenden Beschlüssen der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin ein Anpassungsbedarf für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ergibt, werde ich Sie darüber zeitnah im Nachgang zu diesen Beratungen der Länder mit dem Bund informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

KiLa-Nikolaus-Cup | Angebot des Leichtathletik-Verbandes Nordrhein e.V.

Liebe Eltern,

bei diesem KiLa-Nikolaus-Cup für die Altersklasse U8 und U10 können die Kinder ganz einfach von zu Hause aus mitmachen. 

Ab Donnerstag, den 03.12.2020 wird täglich eine Aufgabe (insgesamt 4 Stück) veröffentlicht. Einsendeschluss aller Ergebnisse ist Sonntag, der 13. Dezember.  

Weitere Infos und die Ausschreibung mit Ergebnisbogen sind hier zu finden: https://lvnordrhein.de/jugend/kinderleichtathletik/kila-nikolaus-cup.

Mit sportlichen Grüßen

A. Lengsfeld

Die Stadt erweitert ihre Maskenpflichtvorgabe auch auf den Bereich rund um die Schulen und Kitas

Die Stadt Duisburg erweitert ab Montag, 23. November, die Maskenpflicht auch auf den Bereich rund um Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Während auf belebten Straßen und Fußgängerzonen sowie auf Spielplätzen und in Schulen bereits eine Maskenpflicht per Verordnung oder Allgemeinverfügung gilt, waren die Bereiche vor der Schule oder der Kita frei. Gerade aber hier, direkt außerhalb des Schulgeländes, treffen sich die Schülerinnen und Schüler in der Pause oder nach Schulschluss und stehen oft eng zusammen. Gleiches gilt für Eltern, die ihre Kinder in der Kita abgegeben haben und danach noch mit einander ins Gespräch kommen. 

Deshalb hat die Stadt jetzt ihre Allgemeinverfügung erweitert. Für die Nutzer dieser Einrichtungen wird eine Maskenpflicht im direkten Einzugsbereich von 150 Meter festgelegt und über die Einrichtungen direkt an die Betroffenen kommuniziert. Die Regelung soll ab kommenden Montag 0:00 Uhr gelten. 

Zudem wird die Nutzung von Spielplätzen in der Zeit zwischen 17 und 9 Uhr untersagt, weil in dieser Zeit die Orte oft von einzelnen Gruppen zweckentfremdet werden.