Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der SchulMail vom 31.08.2020 habe ich Ihnen Informationen zum Schulbetrieb ab dem 01.09.2020 übermittelt. Dies war notwendig, weil eine Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wesentliche Änderungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) mit sich brachte. Mit der jetzigen SchulMail möchte ich Sie zum einen über weitere Entwicklungen informieren, aber auch ergänzende Hinweise zum Umgang mit den Mund-Nase-Bedeckungen in den Schulen geben.
Ließ sich schon in der SchulMail vom 31.08.2020 ein erfolgreicher Wiedereinstieg in den Schulbetrieb feststellen, so hat sich dies im Verlauf der letzten Tage bestätigt. Unsere wöchentliche Umfrage bei allen Schulen hat für die 36. Kalenderwoche ergeben, dass bei 99,1% aller Schülerinnen und Schüler trotz Corona eine Teilnahme am Präsenzunterricht erfolgt. Von mehr als 5.000 Schulen in NRW waren nur drei von Schulschließungen wegen Covid-19 betroffen, 101 von Teilschließungen als Folge von Quarantänemaßnahmen. Nahezu 98% aller Schulen meldeten keine Einschränkungen im Schulbetrieb. Und lediglich 3,3% der Lehrkräfte konnten als Folge von Covid-19 Einschränkungen keinen Präsenzunterricht erteilen. Das sind ermutigende Zahlen. Sie belegen, dass unsere Schulen trotz momentaner Widrigkeiten ihren Bildungsauftrag erfüllen.
Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen
Die schon erwähnte Änderung der Coronabetreuungsverordnung, gültig ab dem 01.09.2020, hat – wie jede Änderung bedeutsamer Regelungen – auch zu anfänglicher Unsicherheit in den Schulen geführt. Trotz der klaren Entscheidung, dass am Sitzplatz im Unterricht keine Maske mehr getragen werden muss, sollte es Schülerinnen und Schülern dennoch ermöglicht werden, freiwillig auch im Unterricht eine MNB zu tragen, wenn sie dies möchten. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden.
Die Freiwilligkeit, auch im Unterricht eine MNB zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer MNB durchzusetzen. Ich bin mir sicher, dass die Schulleitungen mit dem nötigen Augenmaß vorgehen und neben dem Infektionsschutz immer auch die Entwicklung und Gesundheit gerade der jüngeren Kinder im Blick behalten. In dem verständlichen Bemühen, Gefahren von der Schulgemeinde fernzuhalten, darf keinesfalls die Ausgrenzung Einzelner provoziert oder auch nur in Kauf genommen werden.
Auf vielfache Hinweise möchte ich auch noch einmal deutlich machen, dass Schulleitungen gegen das Verweigern des Tragens einer MNB außerhalb des Klassenraums energisch vorgehen müssen. Das Schulrecht sieht hier zunächst die auch pädagogisch motivierten Maßnahmen gem. § 53 SchulG vor. Sofern sich jedoch die Notwendigkeit zu sehr schnellem Handeln ergibt, um einer Gefährdung zu begegnen, können Schulleitungen auch im Wege ihres Hausrechts eine Person vom Schulgelände verweisen. Rechtlich legitimiert ist ein solcher Verweis, weil er der Durchsetzung der Vorgaben von § 1 Coronabetreuungsverordnung dient. Weitergehende Hinweise finden Sie im Schulportal.
Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung
Die Geltung der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung ist bis zum Ablauf des kommenden Dienstags, 15.09.2020, befristet. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch nicht mit Änderungen für den Schulbereich zu rechnen. Die aktuellen Regelungen, insbesondere zum Tragen einer MNB, werden also weiter gelten.
Landesregierung will Belüftungssituation an Schulen verbessern
Ein wichtiges Element in den Hygienekonzepten der Schulen zum Schutz vor Corona ist das intensive Lüften der Klassenräume. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung möglichst durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Hierauf haben sich alle Länder im KMK-Beschluss verständigt.
Da es Problemanzeigen in einzelnen Schulgebäuden gab, hat sich die Landesregierung entschlossen, sich über die Belüftungssituation von Unterrichtsgebäuden an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Überblick zu verschaffen. Die Ihnen bekannte Abfrage wurde nun mit Fragen zur Belüftungssituation der Unterrichtsräume ergänzt. Die Ergebnisse werden aktuell analysiert, aber erste Erkenntnisse zeigen, dass an rund 90 Prozent aller Schulen keine Probleme mit der Belüftungssituation bestehen. Gemäß Abfrageergebnissen sind an lediglich ca. zehn Prozent aller Schulen etwa zehn Prozent der Unterrichtsräume betroffen. Insgesamt können also in rund einem Prozent aller Unterrichtsräume die Fenster aufgrund möglicher baulicher Mängel nicht in ausreichendem Maße für eine intensive Belüftung genutzt werden. Viele Schulträger sind ihrerseits jedoch bereits dabei, ihre Belüftungskonzepte zu überprüfen und anzupassen.
Das Ministerium für Schule und Bildung und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung werden nach der Analyse der Abfrage Schulen und Schulträger über die Ergebnisse informieren. Ziel der Landesregierung ist es, gemeinsam mit den Schulträgern passgenaue Lösungen für die Belüftungssituation in Unterrichtsräumen zu schaffen. Das Land wird die Schulträger dabei bestmöglich unterstützen.
Schulfahrten
Bereits mit der SchulMail vom 03.08.2020 hatte ich Ihnen Hinweise zu diesem Thema gegeben: „Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier Trägerschaft bis 10. Juli 2020“.
Es ist nicht beabsichtigt, den Runderlass vom 28.05.2020 zu verlängern.
Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies halten wir für angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vorliegen.
Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03.08.2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer „jederzeit kostenfreien Stornierung“ werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.
Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.
Schülerbeförderung und Schülerspezialverkehre
Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Das Land setzt mit der Schülerfahrkostenverordnung hier lediglich einen Rechtsrahmen. Die Schulträger entscheiden unter Kostengesichtspunkten selbständig darüber, ob sie die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln organisieren, Schülerspezialverkehre einrichten oder Wegstreckenentschädigungen zahlen.
Wegen dieser Trennung vom eigentlichen Schulbetrieb finden sich Corona-bedingte Sonderregelungen für die Schülerbeförderung auch nicht in der Coronabetreuungsverordnung. Einschlägig sind hier die Vorschriften der Coronaschutzverordnung, vor allem § 2 Absatz 3. Danach besteht bei der Beförderung im Personenverkehr die Pflicht zum Tragen einer MNB. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können. Solche Personen dürfen aber auch nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Denn ein solches Verbot darf nur ausgesprochen werden, wenn das Tragen der MNB ohne rechtfertigenden Grund verweigert wird.
Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn es um die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf geht. Diesen Personen, die keine MNB tragen können, unter Hinweis auf deren Eigengefährdung oder auf die Gefährdung der anderen Schülerinnen und Schüler im Fahrzeug die Teilnahme am Schülerspezialverkehr zu untersagen, obwohl ein Schulbesuch grundsätzlich möglich wäre, ist äußerst bedenklich. Ich appelliere daher an die Verantwortlichen vor Ort, in der momentanen Ausnahmesituation geeignete Lösungen zu suchen.
Ausrichtung von Sankt-Martinszügen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Städte und Gemeinden über die Kommunalen Spitzenverbände zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Sankt-Martinszügen informiert. Da vielfach Schulen in diese Tradition eingebunden sind, möchte ich Ihnen als Schulleitungen diese Informationen gern weitergeben. Darüber hinaus empfehle ich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren kommunalen Ansprechpartnern:
„Bei den traditionellen Martinszügen handelt es sich – soweit es nicht vor Ort traditionelle Begleitprogramme im Sinne von Straßenfesten etc. geben sollte – um ,,klassische“ Veranstaltungen unter freiem Himmel. Damit sind sie nach § 13 CoronaSchVO grundsätzlich zulässig, wobei insbesondere der Mindestabstand – ggf. durch Zugangsregelungen – eingehalten werden muss. Ohne Mindestabstand dürfen Familien, feste 10er Gruppen und – neu – z.B. Kindergartengruppen, die auch tagsüber ohne Mindestabstand betreut werden dürfen (§ 1 Abs. 3 2. Alternative CoronaSchVO), teilnehmen. Aus unserer Sicht kann damit – gerade angesichts der im Freien gegenüber geschlossenen Räumen nach allen bisherigen Erfahrungen doch deutlich geringeren Infektionsrisiken – eine Durchführung solcher Veranstaltungen mit entsprechenden Rahmenvorgaben vor Ort (Aufstellflächen, ehrenamtlicher Ordnereinsatz) verantwortbar gestaltet werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass viele potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermutlich selbst angesichts der öffentlichen Diskussionen sehr sensibilisiert sind und sich entsprechend verhalten. Schlussendlich obliegt es der Zuständigkeit jeder Kommune aufgrund der örtlichen Situation und der jeweiligen „Traditionen“ zu entscheiden, ob sie die Einhaltung dieser Vorgaben für umsetzbar und realistisch hält oder die Veranstaltungen absagen/untersagen/einschränken muss. Untersagungen oder Einschränkungen als einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sind selbstverständlich mit entsprechender Begründung immer möglich. Vorstellbar wäre beispielsweise, den eigentlichen Martinszug durchzuführen, auf einen ortsfesten Schlusspunkt, etwa ein Martinsfeuer, aber zu verzichten. Wenn sich Ihre Mitglieder für die Durchführung von Martinszügen entscheiden, gelten für die 300er-, 500er- und 1000er-Veranstaltungen die jeweiligen Konzept- und Genehmigungspflichten (beachte dazu insbesondere die Neufassung in § 2b Abs. 3 CoronaSchVO). Zudem muss selbstverständlich allen Veranstaltern bewusst sein, dass bei einem veränderten Infektionsgeschehen auch kurzfristige Absagen möglich sind.“
Ich gehe davon aus, dass die mit dieser SchulMail übermittelten Informationen für Ihre Planungen und Entscheidungen in der nächsten Zeit von Nutzen sind. Nach meinem Eindruck gelingt es uns seit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs mehr und mehr, die für uns alle so wichtige Normalität und Verlässlichkeit in den Schulen wiederherzustellen. Lassen Sie uns diesen Weg weiterhin gemeinsam gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter