Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund des binnen kürzester Zeit wieder sehr deutlich ansteigenden Infektionsgeschehens hat die Landesregierung Ende der vergangenen Woche weitergehende und umfassende Maßnahmen für die Zeit bis zum 10. Januar 2021 auch für den Schulbereich getroffen. Wir sind uns sehr bewusst, dass die kurzfristig übermittelten Entscheidungen für die Schulen erneut eine große organisatorische Herausforderung dargestellt haben. Für diese Kurzfristigkeit bitte ich um Ihr Verständnis und danke Ihnen allen, dass Sie diese unmittelbar vorzunehmenden Veränderungen am Unterrichtsbetrieb trotz der schwierigen Rahmenbedingungen bestmöglich umgesetzt haben.
Wir alle hoffen, dass die Infektionszahlen durch die derzeitigen strengen Maßnahmen in allen Lebensbereichen spürbar reduziert werden können. Ob wir allerdings schon ab dem 11. Januar 2021 wieder landesweit in den Modus eines angepassten Schulbetriebs mit möglichst viel Präsenzunterricht zurückkehren können, muss sich Anfang Januar 2021 im Lichte des dann zu beobachtenden Infektionsgeschehens erweisen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen, am 5. Januar 2021 über das weitere Vorgehen zu beraten. Die Landesregierung wird auf der Grundlage dieser Beratungsergebnisse bis zum 7. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 ausgestaltet werden wird.
Diesen Entscheidungen können wir nicht vorgreifen. Dennoch besteht ein verständliches und berechtigtes Bedürfnis in den Schulen, frühestmöglich grundlegende Handlungsoptionen zu kennen, um sich bestmöglich vorbereiten zu können. Aus Sicht der Landesregierung kommen für die Zeit nach dem 10. Januar 2021 in Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen derzeit drei Szenarien in Betracht:
Stufe 1: Angepasster Schulbetrieb:
Es findet Präsenzunterricht unter Berücksichtigung der bekannten Vorgaben statt. Es gelten die Ihnen bekannten und strengen Hygieneregeln. In Einzelfällen können Schulleiterinnen und Schulleiter nach Maßgabe der Distanzlern-Verordnung (DistanzlernVO) Distanzunterricht nach Anzeige bei der Schulaufsicht dann einrichten, wenn anders das Angebot an Präsenzunterricht an der Schule nicht aufrechterhalten werden kann. Die Schulkonferenz ist über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Stufe 1+: Angepasster Schulbetrieb in Hotspots:
In Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz oberhalb von 200 können die örtlichen Ordnungsbehörden durch Allgemeinverfügung schulscharf Einschränkungen des Schulbetriebs anordnen, die u.a. zu einer Teilung von Klassen oder Kursen führen können und damit in der Regel parallel bzw. im Wechsel Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich machen. Die Jahrgangstufen 1 bis 7 und sämtliche Abschlussklassen (vgl. dazu die Anlage: Abschlussklassen) bleiben davon ausgenommen. Zudem können weitergehende Pflichten zum Tragen einer Alltagsmaske für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 während des Unterrichts sowie zu Zeiten des Offenen Ganztags vorgesehen oder der Sportunterricht eingeschränkt werden. Diese Allgemeinverfügungen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten vorgelegt und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales; das Ministerium für Schule und Bildung wird beteiligt.
Stufe 2: Landesweit eingeschränkter Schulbetrieb:
Der Schulbetrieb wird landesweit eingeschränkt. Ziel ist es dabei, den Präsenzunterricht für die Klassen 1 bis 7 – wo immer möglich – sicherzustellen. Ab einschließlich Klasse 8 kann Distanzunterricht im Wechsel von Präsenz- und Distanzbetrieb mit Ausnahme der Abschlussklassen vorgesehen werden. Zudem kann eine generelle Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder eine Reduzierung von Sportunterricht und Förderangeboten notwendig werden. Bei einer besonders kritischen Infektionslage sind auch weitergehende Einschränkungen möglich. Für einen landesweit eingeschränkten Schulbetrieb bedarf es einer Grundsatzentscheidung der Landesregierung.
Zu diesen insgesamt drei Szenarien finden Sie als Anlage eine Grafik, die zentrale Voraussetzungen und Folgen noch einmal kurz und anschaulich darstellt. Die Leiterinnen und Leiter der Berufskollegs bitte ich, hier zusätzlich noch die Anlage BK zu beachten, die dieser SchulMail ebenfalls beigefügt ist.
Wann immer die Einrichtung von Distanzunterricht in Wechselmodellen erforderlich wird, gelten folgende allgemeine Vorgaben:
· Der Distanzunterricht unterliegt den bekannten rechtlichen Vorgaben der Distanzlernverordnung. Die Schulleitung ist für die Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen eines organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Plans verantwortlich und zeigt diesen der Schulaufsicht an. Die Schulkonferenz ist über diesen Plan zu informieren.
· Die Schulen setzen Wechselmodelle nach ihren Konzepten um. Dabei ist zu prüfen, wie der Wechsel der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe organisiert werden soll (A-und-B-Wochen, tageweise Wechsel der jeweils halbierten Lerngruppe etc.). Die Schulkonferenz ist zu informieren.
· In Wechselmodellen sind die Anteile von Präsenz- und Distanzunterricht in etwa gleich groß. Es ist allen betroffenen Schülerinnen und Schülern im gleichen Ausmaß Zugang zu den Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.
· In den Phasen des Distanzunterrichts ist die Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler möglichst sicherzustellen. Dabei soll die Schule die Eltern auf ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
· Die umfangreichen Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht geben wichtige Orientierungen, wie der Unterricht in Präsenz und auf Distanz didaktisch konzipiert werden kann; hier spielen vor allen Dingen Interaktion und Anlage der Lerneinheit eine entscheidende Rolle. (Handreichung allgemeinbildende Schulen: https://xn--broschren-v9a.nrw/fileadmin/Handreichung_zur_lernfoerderlichen_Verknuepfung/pdf/Handreichung-Distanzunterricht.pdf; Handreichung Berufskollegs: https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/distanzunterricht/handreichung_distanzunterricht_bb.pdf)
· Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden. Insgesamt ist im Einzelfall zu prüfen, ob für Förderschulen mit ihren in der Regel deutlich kleineren Klassen eine Teilung der Lerngruppe (ab der Jahrgangstufe 8) nicht ohnehin entbehrlich ist.
Ebenfalls als Anlage zu dieser SchulMail ist eine Übersicht über das verfügbare Unterstützungsmaterial zum Distanzunterricht beigefügt.
Weitergehende Hinweise zum Ganztagsbetrieb und „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) finden Sie ebenfalls als Anlage.
Allgemeine Hinweise für den Schulbetrieb nach dem 10. Januar 2021:
Ich möchte Ihnen schon an dieser Stelle noch einige wenige allgemeine Hinweise für die Zeit unmittelbar nach den Weihnachtsferien geben:
· Die Landesregierung stellt die notwendigen Mittel bereit, um alle Lehrkräfte und das sonstige Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mit FFP-2-Masken auszustatten. Die Verteilung wird über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierung tätig.
· Die Festlegung der beweglichen Feiertage im Frühjahr (sog. Brauchtumstag) durch die Schulen bleibt unberührt.
· Für die Durchführung der Anmeldungen an den weiterführenden Schulen nach dem 29. Januar 2021 bitte ich die betroffenen Schulen, schon jetzt erste Überlegungen für angepasste Konzepte anzustellen.
Ebenfalls für den Schulstart nach den Weihnachtsferien möchte ich noch eine herzliche Bitte an die Sie richten: Nutzen Sie, wo immer es geht, die Möglichkeiten eines gestaffelten Unterrichtsbeginns. Schulen leisten auf diese Weise in Corona-Zeiten einen wichtigen Beitrag zur Entzerrung von Schülerströmen und zur Infektionsreduktion im öffentlichen Nahverkehr. Sofern es um einen schulübergreifend gestaffelten Unterrichtsbeginn geht (externe Staffelung), muss der Schulträger eingebunden werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen zum Unterrichtsgeschehen ab dem 11. Januar 2021 möglich sind, sollen diese gesammelten Informationen und insbesondere die drei beschriebenen Szenarien Sie dabei unterstützen, sich frühzeitig und vorausschauend mit den dann bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen zu können. Das Ministerium für Schule und Bildung wird unmittelbar nach der Sitzung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar 2021 die Ergebnisse schnellstmöglich auswerten und auf Sie zukommen.
Trotz aller Einschränkungen, die insbesondere in den letzten Tagen dieses Jahres gelten und damit ein Jahr voller Herausforderungen durch eine weltweite Pandemie beschließen, möchte ich meine guten Wünsche für die Weihnachtstage und einen hoffentlich geruhsamen Jahreswechsel noch einmal erneuern. Wir alle wünschen uns vermutlich nichts sehnlicher als eine schrittweise Rückkehr in einen „normalen“ Schulbetrieb. Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter