Schulmail vom MSB: Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien (08.10.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den vergangenen Wochen seit dem Schulstart am 12. August 2020 haben die Schulen die Herausforderungen eines Schulbetriebs in Corona-Zeiten sehr gut gemeistert. Die wöchentliche Abfrage des Ministeriums bei den Schulen belegt dies mit Fakten und Zahlen. Hierfür möchte ich Ihnen allen ausdrücklich danken.

In wenigen Tagen beginnen die Herbstferien. Sie verschaffen uns eine kurze Pause vom Alltag. Mit Blick auf die dynamische Entwicklung des Pandemiegeschehens wird es aber danach weiterhin großer Anstrengungen bedürfen, um den Schulbetrieb möglichst reibungslos zu gestalten.

Das grundlegende Konzept „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebes in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ vom 03. August 2020 liegt Ihnen vor und bleibt weiter gültig. Daneben haben Sie in den vergangenen Wochen und Monaten zahlreiche Informationen zum Schulbetrieb erhalten. Mit dieser SchulMail möchte ich Ihnen die aktuell geltenden Regelungen und Empfehlungen zum Schulbetrieb noch einmal in einer bereinigten Fassung und Übersicht zusammenstellen. Dabei weise ich an dieser Stelle und vorab nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den nachfolgend aufgeführten Punkten fast ausschließlich um die Aufbereitung bereits bekannter und praktizierter Verfahren und Regelungen handelt, die vereinzelt ergänzt oder aktualisiert wurden. Der Wunsch nach einer solchen Zusammenstellung ist bei verschiedenen Gelegenheiten auch von Vertreterinnen und Vertretern der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen an mich herangetragen worden. Diesem Wunsch komme ich hiermit gerne nach.

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz

Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht.

Diese und weitere aktualisierte Empfehlungen finden Sie in den gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) sowie der Unfallkasse NRW abgestimmten „Hinweisen und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“. Diese werden regelmäßig nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) aktualisiert. Eine aktualisierte Fassung finden Sie in Kürze unter dem bekannten Link im Bildungsportalhttps://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten.

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen

Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl.https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.

Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.

Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20; https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_1368_20_Beschluss_20200924.html).

Über die zulässige außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet weiterhin der jeweilige Schulträger auf Grundlage der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der jeweils geltenden Fassung (https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw#verordnungen).

Ausstattung mit Schutzmaterialien

Für die Beschaffung von wiederverwendbaren MNB (sog. Alltagsschutzmasken) für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wurden Landesmittel zur Verfügung gestellt (Gesamtbetrag von 2.239.000 Euro). Die Beschaffung soll durch die Schulträger vorgenommen werden. Derzeit sind noch Mittel verfügbar. Schulen, die aktuell noch nicht mit ausreichend MNB für Lehrkräfte versorgt sind, können sich an Ihren Schulträger oder die zuständige Bezirksregierung wenden. 

Darüber hinaus sind mit Runderlassen vom 27.05.2020 und 14.07.2020 den Bezirksregierungen für die Bereitstellung von besonderer Schutzausstattung zum Eigenschutz (Einmalhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzkittel, Plexiglasscheiben, besondere Schutzmasken nach FFP-Standard und Gesichtsschutzvisiere) für Lehrkräfte und weiteres Landespersonal an Förderschulen aller Förderschwerpunkte und Schulen für Kranke sowie Schulen des Gemeinsamen Lernens zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden.

Für die Förderschulen und Schulen für Kranke wurde ein Budget von insgesamt rd. 700.000 Euro bereitgestellt. Für gesundheitsrelevante Maßnahmen an öffentlichen Schulen des Gemeinsamen Lernens steht darüber hinaus ein Budget von insgesamt 731.100 Euro zur Verfügung.

Zusätzlich hat die Landesregierung den öffentlichen Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. 1,1 Mio. FFP2-Masken aus Landesbeständen zur Verfügung gestellt. Jede Schule hat somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar. Die Masken wurden nicht als persönliche Schutzausrüstung an jede einzelne Lehrkraft ausgegeben, sondern sollen in der Schule anlassbezogen zum Einsatz kommen. 

Bei Nachfragen zum Thema Schutzmaterialien können sich die Schulen an ihre jeweilige Schulaufsichtsbehörde wenden.

Den Ersatzschulen wurden mit Runderlass vom 14. Juli 2020 (Az.: 224-2.02.08-157026/20) schulgebundene Budgets für die Anschaffung von Masken und Schutzausrüstungsgegenständen sowie für Desinfektionsmittel und Hygieneartikel bereitgestellt, die als corona-bedingte Zusatzauslagen außerhalb der Ersatzschulfinanzierung bei den Bezirksregierungen weiterhin abgerufen werden können.

Personaleinsatz (Präsenzunterricht)

Es ist beabsichtigt, die Geltungsdauer der zuletzt mit Runderlass vom 31. Juli 2020 bestimmten Regelungen zum Einsatz des Personals über den 09. Oktober 2020 hinaus bis zum Ablauf des 22. Dezember 2020 (letzter Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien) zu verlängern. Dabei ist für eine Befreiung vom Präsenzunterricht nach den Herbstferien die Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes vorgesehen.

Die beabsichtige Maßnahme befindet sich derzeit im Mitbestimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.

Fortführung des Testungs-Angebotes für das Personal an den Schulen

Alle an den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen können sich in der Zeit vom ersten Schultag nach den Herbstferien (26. Oktober 2020) bis zum letzten Schultag vor den Weihnachtsferien (22. Dezember 2020) bis zu drei Mal anlasslos und zu einem frei gewählten Termin (außerhalb der eigenen Arbeitszeit oder Unterrichtsverpflichtung) testen lassen. Die Kosten übernimmt das Land. Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Die Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot in ihrer Schule bekannt zu machen; sie stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, eine Bescheinigung aus. Ein Muster wird im Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiteneingestellt. 

Organisatorischer Hinweis:

Die Nutzung des kostenlosen Testangebots ist nur bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit Sitz in NRW möglich. Bei ausschließlich privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten – egal ob sich die Praxis in oder außerhalb von NRW befindet – kann die Testung nicht erfolgen. Überdies kann die Testung in Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen vorgenommen werden. Diese sind von den Testzentren der Kommunen zu unterscheiden. Es wird empfohlen, sich im Vorfeld der Testung zu informieren, ob es sich um ein Testzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kommune handelt.

Unabhängig von diesem kostenfreien Testungs-Angebot wird einmal mehr empfohlen, dass sich alle an den Schulen tätigen Personen bei auftretenden Symptomen zu ihrem eigenen Schutz und dem aller am Schulleben Beteiligten im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unverzüglich anlassbezogen testen lassen.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

·         Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

·         Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)

Sportunterricht unter Coronabedingungen

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt (vgl. „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19“).

Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Weitere Hinweise hierzu enthält die beigefügte Anlage.

Distanzunterricht – Rechtlicher Rahmen

Am 30. September 2020 hat der Ausschuss für Schule und Bildung seine Zustimmung zur Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz (VO Distanzunterricht) erteilt.

Die Verordnung ist am 02. Oktober 2020 ausgefertigt worden und wird alsbald im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden (vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?anw_nr=6&jahr=2020&sg=0&val=1&ver=2&menu=1). Sie tritt rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.

Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern liegt damit ein rechtverbindlicher Rahmen für den Distanzunterricht vor:

Distanzunterricht kommt nur bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen in Betracht. Ist die Unterrichtsversorgung aus anderen Gründen angespannt, ist nicht auf Distanzunterricht, sondern die üblichen Instrumente zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zurückzugreifen. 

Der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Präsenz hat absoluten Vorrang. Erst wenn nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten, Präsenzunterricht nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt. An diese Voraussetzung sind strenge Maßstäbe zu legen. Es sind alle Optionen zur Realisierung des Vorrangs von Präsenzunterricht zu nutzen.

Über die Einrichtung von Distanzunterricht entscheidet die Schulleitung. 

Distanzunterricht – Didaktische und organisatorische Hinweise 

Didaktische und organisatorische Hinweise, die die Verordnung konkretisieren, finden Sie in den bereits zu Beginn des Schuljahres erschienenen Handreichungen zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht für allgemeinbildende Schulen (vgl. https://broschüren.nrw/distanzunterricht/home/#!/Home) bzw. zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht für berufsbildende Schulen (vgl.https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/distanzunterricht/handreichung_distanzunterricht_bb.pdf).

Zur Handreichung wird zudem eine Austauschreihe per Videokonferenz mit Fachleuten aus der Schulpraxis angeboten. In diesem Format werden Beispiele aus der Praxis für die Praxis vorgestellt. Zudem geht es um den Austausch von Erfahrungen und die Möglichkeit, sich miteinander zu vernetzen. Die letzten drei der insgesamt vierzehn Termine werden nach den Herbstferien stattfinden; Anmeldungen sind möglich unter https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulentwicklung/aus-der-praxis-fuer-die-praxis-austauschreihe. Dort werden Sie in Kürze auch die Aufzeichnungen der bereits stattgefundenen Austauschformate finden.

Das Kapitel 4 der Handreichung, „Zwischen Präsenz- und Distanzunterricht: pädagogische, methodische und didaktische Aspekte“ wird nach den Ferien auch in einem Erklärvideo aufbereitet vorliegen.

Im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung werden digitale Angebote zur pädagogischen und technischen Nutzung der Distanzlerninstrumente bereitgestellt und  fortlaufend ergänzt. Im Zeitraum vom November 2020 bis zunächst Januar 2021 bietet das Land NRW verschiedene Online-Fortbildungsangebote zum Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS an. Zielgruppe dieser Online-Fortbildungsangebote sind Kolleginnen und Kollegen an Schulen, die das LOGINEO NRW LMS bereits nutzen oder dessen Einführung konkret planen. Der Anmeldeschluss für alle Veranstaltungen ist der 16.10.2020 (https://www.lehrerfortbildung.schulministerium.nrw.de/Fortbildung/Landesweite-Onlineangebote/ ).

In Kürze erfolgt zudem ein Qualifizierungsimpuls zur Digitalisierung, der ein zusätzliches Fortbildungsbudget und einen gesonderten Pädagogischen Tag vorsieht. Über nähere Einzelheiten werden Sie in Kürze in einer weiteren SchulMail informiert.

Außerschulische Bildungsangebote

Am 16. September 2020 hat das Ministerium für Schule und Bildung vier Förderrichtlinien für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote veröffentlicht, die ab dem 10. Oktober 2020 bis zum Jahresende durchgeführt werden können und sich unabhängig vom Leistungsniveau an Schülerinnen und Schüler aller Schulformen richten.

Dabei handelt es sich um die folgenden Formate:

·         Außerschulische Lernangebote an berufsbildenden Schulen

·         Bildungs- und Erziehungsangebote für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen

·         Gruppenangebote für die individuelle fachliche Förderung und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern

·         Individuelles Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF

Informationen zu den Programmen sowie die Förderrichtlinien sind auch im Bildungsportal des Landes NRW zu finden (vgl. https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/ausserschulische-bildungsangebote-coronazeiten).

Praktika in den Bildungsgängen der Berufskollegs nach APO-BK

Mit Runderlass vom 26. Mai 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule, die zum Schuljahresbeginn keinen Praktikumsplatz finden konnten, bis zu den Herbstferien ersatzweise Praxisleistungen an ihrem Berufskolleg erbringen.

In der Fachoberschule (FOS 11) verfügen, wie die landesweite Abfrage an den Berufskollegs gezeigt hat, zwischenzeitlich fast 95% der Schülerinnen und Schüler über den erforderlichen Jahrespraktikumsplatz.

Die Schülerinnen und Schüler der FOS 11, die auch bis zu den Herbstferien 2020 noch nicht über einen betrieblichen Praktikumsplatz verfügen, wechseln nach der Erlassregelung in einen alternativen Bildungsgang mit vergleichbarem Abschlussziel. Die bisherige Ausnahmeregelung, die zunächst ersatzweise Praxisleistungen am Berufskolleg bis zu den Herbstferien ermöglichte, kann im Bedarfsfall von den Berufskollegs im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum Schuljahrsende fortgeführt werden. Ein entsprechender Runderlass folgt zeitnah.

Kürzere Praktika, die in die Bildungsgänge der Anlagen C und D im Umfang von bis zu acht Wochen integriert sind, werden planmäßig durchgeführt. Teilweise gestaltet sich die Suche nach Praktikumsstellen für die Schülerinnen und Schüler aber erschwert. Wenn trotz intensiver Bemühungen keine Praktikumsstelle gefunden werden kann, definiert das Berufskolleg eine Ersatzleistung, zum Beispiel ein praxisbezogenes Projekt oder ein Praktikum in einem abweichenden Bereich. Eine Versagung der Zulassung zur Prüfung o.ä. ist nicht zulässig. Die Regelungen in Abschnitt 5 der Handreichung finden hier analog Anwendung (vgl.https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/berufsfachschule-c/praktia-leitfaden_apo-bkc1-c5.pdf).

Regelungen für Praktika in den Bildungsgängen der APO-BK Anlage B und Anlage E werden für das Schuljahr 2020/2021 aktuell geprüft.

Lehrerausbildung

Die schulpraktische Lehrerausbildung in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) sowie an den Ausbildungsschulen soll soweit wie möglich im Normalbetrieb erfolgen. Soweit (Präsenz-)Unterrichtsangebote einer Schule eingeschränkt sein sollten, können Schulleitungen weiterhin mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern (LAA) einen, auch bezogen auf Fächer, flexiblen Einsatz abstimmen. Dabei können Möglichkeiten des Unterrichts auf Distanz und einer Ausbildung auf Distanz einbezogen werden.

Die Regelungen zum Einsatz der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter bleiben gegenüber der SchulMail vom 03. August 2020 unverändert.

Die Verfahren der Zweiten Staatsprüfungen sind seit den Sommerferien bereits erfolgreich durchgeführt worden; sie haben in aller Regel wieder in Präsenz in den Schulen stattgefunden, nur noch in Ausnahmefällen in einem modifizierten Format (Fachgespräch); über eine etwaige Verlängerung der Sonderregelungen über den 31. Dezember 2020 hinaus wird gesondert informiert werden.  

Hinsichtlich des Einsatzes von Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Regelungen im Runderlass vom 19. Juli 2020 verwiesen.

Im Interesse der Studierenden sowie im schulischen Interesse, langfristig Verzögerungen bei der Lehrkräfteversorgung zu vermeiden, bitte ich Sie bereits jetzt, die vorgesehene Zahl an Praktikumsplätzen für das Eignungs- und Orientierungspraktikum bereitzustellen und im Online-Anzeigesystem „EOPS-A“ zu veröffentlichen.

Praktikantinnen und Praktikanten können in den herausfordernden kommenden Monaten an vielen Schulen unter Berücksichtigung der schulischen Gegebenheiten eine wertvolle Unterstützung sein. Gute Beispiele für unterstützende Gestaltung der Praktika sind zugänglich gemacht in der „Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht“ (Ziff. 3.4, www.broschueren.nrw/distanzunterricht).

Die im Zusammenhang der Pandemie bestehenden besonderen Regelungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern gelten in ihrer jeweiligen Fassung weiterhin entsprechend auch für LAA sowie Praktikantinnen und Praktikanten. 

Schulfahrten

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien – auch soweit Schulfahrten in das Ausland betroffen sind – wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies erscheint angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vor Ort vorliegen. So veröffentlicht das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage täglich aktualisierte Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis.

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03. August 2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer „jederzeit kostenfreien Stornierung“ werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom RKI als (regionales) Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten 
– insbesondere auch angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens – eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Teilnahme an Schulfahrten 

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können. Eine Übernahme der Kosten durch das Land findet nicht statt.

Investitionen in eine digitale schulische Infrastruktur und Ausstattung

Das Land investiert gemeinsam mit dem Bund in erheblichem Umfang in die Schuldigitalisierung. Beispielsweise steht den Schulträgern in Nordrhein-Westfalen rund eine Milliarde Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung. 

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stehen weitere Mittel bereit, um die Schuldigitalisierung zu beschleunigen. Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf stockt das Land die vom Bund zur Verfügung gestellten 105 Millionen Euro um zusätzliche 55 Millionen Euro auf. Zusammen mit einem Eigenanteil der Schulträger von 17,8 Millionen Euro stehen insgesamt rund 178 Millionen Euro für dieses Sofortausstattungsprogramm zur Verfügung. 

Des Weiteren fördert Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten mit 103 Millionen Euro.

Im Rahmen einer weiteren Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt stehen für Nordrhein-Westfalen zusätzliche 105 Millionen Euro zur Verfügung, um die Schulträger dabei zu unterstützen, den Ausbau von professionellen Administrations- und Supportstrukturen finanzieren (Personal- und Sachkosten). So soll sichergestellt werden, dass die Technik zuverlässig funktioniert und Lehrerinnen und Lehrer sich mehr auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. 

Das Land stellt darüber hinaus digitale Anwendungen für die schulische Arbeit bereit, insbesondere die Schulplattform LOGINEO NRW, die Lernplattform LOGINEO NRW LMS und den LOGINEO NRW Messenger, der perspektivisch auch ein Videokonferenztool beinhaltet.

Abschließend möchte ich Sie anlässlich des aktuellen und sich derzeit mit einer neuen Dynamik entwickelnden Infektionsgeschehens darauf hinweisen, dass im Rahmen unseres Konzeptes zum angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten weitergehende Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz notwendig werden könnten. Für diesen Fall könnte es notwendig werden, Sie darüber in einer weiteren SchulMail kurzfristig und möglicherweise noch vor dem Ende der Herbstferien zu informieren. 

Ich hoffe, dass diese Zusammenstellung der aktuell geltenden Regelungen und Empfehlungen zum Schulbetrieb Ihre Arbeit vor Ort unterstützen und erleichtern. Für die anstehenden Herbstferien wünsche ich Ihnen allen einige erholsame Tage.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten vom 30.09.2020

Liebe Eltern,

aufgrund der aktuellen Corona-Situation mit den steigenden Fallzahlen haben wir
uns im Kollegium darauf geeinigt, dass wir an der bisherigen Regelung festhalten. 
Das heißt, wenn die Kinder im Unterricht in „Bewegung“ sind, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Für die Kinder ist diese Handhabung bereits selbstverständlich. 

Mit freundlichen Grüßen

A.Lengsfeld (Rektor)

Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der SchulMail vom 10. September 2020 hatte ich Ihnen ergänzende Hinweise zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 14. September 2020 übermittelt. Mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen zum Schulbetrieb sowie über die ab dem 1. Oktober 2020 geltende Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) informieren. Die Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen betreffen allein die Primarstufe.

Wesentliche Ergebnisse der wöchentlichen Umfrage zum Schulbetrieb

Unsere wöchentliche Umfrage bei den öffentlichen Schulen hat für die 39. Kalenderwoche ergeben, dass 98,4 Prozent der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilgenommen haben und unsere Schulen trotz der fortdauernden Pandemie fast alle Schülerinnen und Schüler im täglichen Schulbetrieb erreichen konnten. Das ist vor allem dank Ihrer Unterstützung ein sehr ermutigendes Ergebnis. Von den 4.471 an der Umfrage teilnehmenden Schulen in NRW konnten 94,8 Prozent Präsenzunterricht für alle Klassen erteilen. Der Anteil der Lehrkräfte, der aufgrund von Corona für den Präsenzunterricht nicht dienstfähig war, lag bei 3,5 Prozent.

Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung

Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel). Die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, gilt allerdings nicht für Schülerinnen und Schüler, die am Nachmittag in festen Gruppen an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen.

Diese Regelung für die Ganztagsbetreuung am Nachmittag wird durch eine entsprechende Änderung der Vorschriften der CoronaBetrVO nun auch auf den Vormittagsunterricht in der Primarstufe ausgeweitet. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt danach für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr.

Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.

Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und darüber – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel). 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter